Betäubungsmittelstrafrecht

Die Polizei konzentriert sich bei ihren Ermittlungen unter Einsatz modernster Überwachungstechnik und verdeckten Ermittlern vorrangig auf Hersteller und Händler, aber auch auf die Drogenkonsumenten. Der Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar, bei Besitz zum Eigenbedarf wird gelegentlich von der Verfolgung abgesehen, etwa bei geringen Mengen oder Erstdelikten.

Schwer bestraft wird eine Straftat nach dem BtMG, wenn sie z.B. gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied (ab 3 Personen) begangen wird. Zu den Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz können noch weitere Sanktionen hinzutreten, z.B. ein Berufsverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Verkehrsstrafrecht.
        
Regelmäßig ist der Führerschein in Gefahr, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert werden. Hier ist es von großer Bedeutung, sofort tätig zu werden und die entsprechenden Schritte zur langfristigen Sicherung der Fahrerlaubnis einzuleiten. Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht umfasst hauptsächlich die Straftatbestände Besitz, Handel, Anbau, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung oder die Herstellung von Betäubungsmitteln.

Ihr Ansprechpartner für das Betäubungsmittelstrafrecht

Horst Epple

Strafrecht
Steuerstrafrecht
Verkehrsstrafrecht

Benjamin Fischer

Strafrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht